Satzung

Satzung des Karnevalverein Niederaula e.V.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Karnevalverein Niederaula e.V.“, kurz KVN. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
Der Sitz des Vereins ist in Niederaula.

§2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. April und endet am 31. März des Folgejahres. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfjahr und beginnt mit der Gründung und endet am 31.3.2025.

§3 Zweck

3.1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des traditionellen Brauchtums des Niederaulaer Karnevals, in dem alte, heimische karnevalistische Traditionen in Niederaula fortgeführt werden und der karnevalistische Gedanke in seiner kulturellen wertvollen Bedeutung gefördert wird. Insbesondere die Fortführung der Tradition der über 50- jährigen Karnevalsveranstaltungen in Niederaula.

3.2. Der Satzungs­­zweck wird insbesondere verwirklicht z. B. durch
– die interne Vereinsarbeit und Förderung der vereinsinternen Gruppen,
– die Teilnahme und Darstellung des Brauchtums und des Vereins auf vereinsinternen und öffentlichen Veranstaltungen im Sinne der Fastnacht und der Region,
– Pflege des Tanzes (wie z.B. Garde- und Showtanz),
– Pflege der Fastnachtsmusik (wie zum Beispiel durch Chor oder Musik-/ Instrumentengruppen)
– und die aktive Jugendarbeit in den genannten Bereichen.

3.3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

4.1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person nach schriftlicher Beantragung werden, sowie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.

4.2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4.3. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters beim Aufnahmeantrag erforderlich, entsprechendes gilt für die Austrittserklärung.

4.4. Mit dem Vereinsbeitritt und Aufnahme in den Verein anerkennt jedes Mitglied die Bestimmungen und Vorgaben dieser Satzung, die ergänzenden Richtlinien und Ordnungen sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

4.5. Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein und seine Zweckverfolgung verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes mit Zustimmung durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4.6. Mit dem Vereinsbeitritt wird auch die grundsätzliche Zustimmung zur gebotenen Erfassung, Speicherung und zweckbestimmten zulässigen Nutzung der persönlichen Mitgliederdaten erteilt, die der Verein unter Berücksichtigung des Datenschutzgesetzes und des Vereinszwecks zu verwalten hat.

4.7. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds,
b) durch Austritt anhand einer schriftlichen Abmeldung an den Vorstand, wodurch die Mitgliedschaft mit dem Abschluss des Geschäftsjahres endet,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

4.8. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere
a) wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
b) vereinsschädigendes Verhalten,
c) wiederholter oder hoher Beitragsrückstände (2 Jahresbeiträge).

Dem vom Ausschluss betroffenen Mitglied steht die Möglichkeit der Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Die Anrufung hat binnen 4 Wochen seit Beschlussfassung über den Ausschluss zu erfolgen. Dies muss schriftlich geschehen.
Beitragspflicht besteht bis zum Ablauf des Geschäftsjahres.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch am Vereinsvermögen bzw. Vereinsutensilien.

§5 Mitgliedsbeitrag

5.1. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgesetzt.

5.2. Der Beitrag wird jeweils für die Dauer des Geschäftsjahres gezahlt. Er wird jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres fällig und ist bis spätestens zum 30. November des laufenden Jahres zu zahlen.

5.3. Auf begründeten Antrag kann einzelnen Mitgliedern der Mitgliedsbeitrag teilweise oder ganz erlassen werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Vorstand.

§6 Organe

6.1. Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der geschäftsführende Vorstand (Vorsitzender, stellv. Vorsitzender, Kassenwart, stellv. Kassenwart und Schriftführer) – im allgemeinen „Vorstand“ genannt
6.2. Sämtliche Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des erweiterten Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§7 Vorstand

7.1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
– dem Vorsitzenden
– stellvertretenden Vorsitzenden,
– Schriftführer,
– Kassenwart
– stellvertretenden Kassenwart

Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB zu gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten ist der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter gemeinsam. Im Verhinderungsfall einer der beiden mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann zur Durchführung besonderer Aufgaben ein Vereinsmitglied bevollmächtigen. Mit Beendigung der Sonderaufgabe erlischt die Vollmacht, ohne dass es eines besonderen Widerrufs bedarf.

7.2. Der Vorstand sowie deren Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder.
Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand und die Kassenprüfer im Amt.

7.3. Zur Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden, diese gelten als aufgelöst, wenn die übertragene Aufgabe erledigt ist. Die Erledigung der Aufgabe stellt gegebenenfalls der Vorstand fest.

7.4. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter beruft die Sitzungen des Vorstandes ein.

7.5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind.

7.6. Der Vorstand beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden

7.7. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter zu unterschreiben. Das Protokoll muss folgende Eintragungen enthalten:
– Ort und Zeit der Sitzung,
– die Namen der Teilnehmer.

7.8. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage zum Protokoll zu verwahren.

§8 Mitgliederversammlung

8.1. Die Mitgliederversammlung findet einmal während eines Geschäftsjahres statt.

8.2. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreters unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit ein.  Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher per E-Mail oder WhatsApp durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Kontaktadresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief an die zuletzt bekannte Anschrift eingeladen.

8.3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder ein anderes berufenes Mitglied des Vorstands.

8.4. Die Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Satzung oder Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Die Abstimmung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit kein stimmberechtigtes Mitglied Widerspruch erhebt.
Wahlen finden auf Antrag bereits eines Mitgliedes in geheimer Abstimmung statt.

8.5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 14 Jahre.

8.6. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens acht Tage vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Anträge, welche später eingehen oder solche, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, können nur in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dazu ihre Zustimmung gebe

8.7. Die Mitgliederversammlung beschließt über bzw. behandelt folgende Punkte:
a) den Geschäftsbericht des Vorstandes,
b) den Kassenbericht,
c) den Kassenprüfungsbericht,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Neuwahl des Vorstands,
f) die Wahl von zwei Kassenprüfern,
g) die Beitragsordnung,
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
i) Satzungsänderungen
j) alle Angelegenheiten des Vereins, sofern sie nicht dem Vorstand zugewiesen sind.

8.8. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann die Person, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.

8.9. Versammlungsablauf:
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Über den Versammlungsablauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreters und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

8.10. Außerordentliche Mitgliederversammlung:
Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung kann der Vorstand aus wichtigem Grund einladen.
Eine solche Versammlung muss auf schriftlichen Antrag an den Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder unterzeichnet haben. Der Antrag ist zu begründen.
Für Einladung und Ablauf einer solchen Versammlung gelten die gleichen Regeln wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

8.11. Für eine Satzungsänderung ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine solche von 4/5 erforderlich.

§9 Datenschutz

9.1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.

9.2. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.

§10 Auflösung des Vereins

10.1. Die Auflösung kann auch auf Antrag der Mitglieder erfolgen in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung (auch einer außerordentlichen) beschlossen werden. Für einen solchen Beschluss ist eine 4/5-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

10.2. Im Falle der Auflösung, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, erfolgt die Liquidation durch den Vorstand. Für diesen Fall fällt das verbleibende Vermögen des Karnevalverein Niederaula e.V. an die Marktgemeinde Niederaula, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kulturelle Zwecke innerhalb der Markgemeinde Niederaula zu verwenden hat.

§11 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 30. August 2024 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Etwa unwirksame sind durch solche zu ersetzen, welche dem beabsichtigten Zweck entsprechen bzw. am Nächsten kommen.

Niederaula, den 08. November 2024